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§ 1 GebG (Bavenek-Weber)

Bavenek-Weber6. LfgNovember 2020

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.

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