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zu § 10 HVertrG

Petsche/Petsche-Demmel2. AuflNovember 2014

§ 10. (1) Die Höhe der Provision richtet sich mangels anderer Vereinbarung nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen.

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