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zu Artikel 67 (Wallner-Friedl)

Wallner-Friedl4. AuflNovember 2014

Kapitel VII
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

 

Artikel 67 Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.

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