Abschnitt 9
Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Artikel 29 (1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Ge
<i>Wallner-Friedl</i> in <i>Czernich/Kodek/Mayr</i> (Hrsg), Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht<sup>Aufl. 4</sup> (2014) zu Artikel 29, Seite 409 Seite 409
richt unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.