vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 60c MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig1. LfgApril 2005

§ 60c Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 72 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.

(BGBl I 143/2001)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte