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§ 55 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig15. LfgMärz 2025

§ 55 Im Übrigen gilt § 119 Abs 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.

(BGBl I 1999/111)

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