§ 53 (1) Der durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(2) Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts
Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder