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§ 51 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig15. LfgMärz 2025

III. Abschnitt
Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

 

§ 51 (1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

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