Grünzweig15. LfgMärz 2025
III. AbschnittZivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
§ 51 (1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.