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zu § 42 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig12. LfgNovember 2019

§ 42 Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (§ 41 Abs. 2) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist § 143 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(BGBl I 126/2013)

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