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zu § 40 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig10. LfgJuli 2017

§ 40 Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist § 141 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(BGBl I 2013/126)

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