§ 38 Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist § 140 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(BGBl I 126/2013)

