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zu § 38 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig8. LfgMai 2014

§ 38 Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist § 140 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(BGBl I 126/2013)

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