Materialien
IA EB zur Nov 2000 (IA/168 A 21. GP NR, zu Anh 1 Z 5)
»Im Anh I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Bau oder Demontage/Stilllegung von Kernkraftwerken oder Reaktoren mit Ausnahme von Anlagen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt. Ergänzend zum UVP-G 1993 wurde gemäß ÄnderungsRL die Demontage oder Stilllegung von Kernkraftwerken oder Kernreaktoren neu in die UVP-Pflicht aufgenommen.«