Schlagworte
Abfall, Produkt, Behandlung, mobile Anlage, Kapazität
Kommentierung
Allgemeines: Die Vorhabenstypen, die in Z 1-3 unter dem Titel »Abfallwirtschaft« aufgeführt sind, stehen in der Begriffstradition des AWG 2002, das freilich selbst maßgeblich durch unionsrechtliche Vorgaben bestimmt ist. Da sowohl zur Frage der Abfalleigenschaft als auch zur Qualifikation einzelner Behandlungsverfahren materiengesetzliche Verordnungen vorliegen oder Feststellungsentscheidungen erwirkt werden können, wird die Problematik der Bindungswirkung, die oben (Präambel Rz 7) dargelegt wurde, hier besonders virulent. Mehrere Konstellationen konkurrierender Beurteilungen sind denkbar: