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zu § 24 h. UVP-G 2000 (D. Ennöckl)

D. Ennöckl3. AuflJuni 2013

§ 24 h. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden, so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Die Behörden können nach Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 1 das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder in Anwendung des § 24 g Abs. 1 geringfügige Abweichungen genehmigen.

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