§ 21. (1) Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18 b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.