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zu § 21. UVP-G 2000 (N. Raschauer)

N. Raschauer3. AuflJuni 2013

§ 21. (1) Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18 b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

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