vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 501. (Venier)

Venier2. AuflApril 2020

§ 501.

 

(1) Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sie auch als Verstoß gegen eine

Seite 543

besondere militärische Dienst- oder Standespflicht von den dafür zuständigen Behörden verfolgt werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte