§ 501.
(1) Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sie auch als Verstoß gegen eine<i>Venier</i> in <i>Bertel/Flora/Venier</i> (Hrsg), StPO: Kommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2020) zu § 501., Seite 543 Seite 543
besondere militärische Dienst- oder Standespflicht von den dafür zuständigen Behörden verfolgt werden kann.