vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 492. (Flora)

Flora2. AuflApril 2020

§ 492.

 

(1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte