Flora2. AuflApril 2020
§ 492.
(1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.