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zu § 409a. (Venier)

Venier2. AuflApril 2020

§ 409a.

 

(1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart

Seite 426

träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren.

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