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zu § 293. (Bertel)

Bertel2. AuflApril 2020

§ 293.

 

(1) Das Gericht, an das die Sache nach den §§ 288 und 292 zu neuer Verhandlung verwiesen wird, hat dabei die ursprüngliche Anklage

Seite 242

zugrunde zu legen, sofern nicht der Oberste Gerichtshof eine Abweichung angeordnet hat.

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