(1) Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht<i>Venier</i> in <i>Bertel/Venier</i> (Hrsg), StPO: Kommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2022) zu § 191., Seite 579 Seite 579
übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn