(1) Eine Haftverhandlung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen:
vor Ablauf der Haftfrist,ohne Verzug, wenn der Beschuldigte seine Freilassung beantragt und sich die Staatsanwaltschaft dagegen ausspricht oder die Anordnung des Hausarrests (§ 173a) beantragt wird,