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zu § 96. (Flora)

Flora2. AuflApril 2022

(1) Die Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren, welches insbesondere zu enthalten hat:

die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,

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