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zu § 318 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

§ 318. Die Fristen dieses Bundesgesetzes gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des bisherigen Rechtes im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren.

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