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zu § 299 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

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