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zu § 285 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

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