5.
Zurücknahme der Beschwerde
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.<i>Althuber</i> in <i>Althuber/Tanzer/Unger</i> (Hrsg), BAO Handbuch (2015) zu § 256 BAO, Seite 730 Seite 730