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zu § 185 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

B.
Gesonderte Feststellungen

 

§ 185. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.

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