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zu § 182 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

e)
Augenschein

 

§ 182. (1) Zur Aufklärung der Sache kann die Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.

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