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zu § 177 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

d)
Sachverständige

 

§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

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