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zu § 171 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 171. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden

wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist;über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;

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