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zu § 157 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 157. In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über besondere Überwachungsmaßnahmen bleiben unberührt.

§ 157 hält – vergleichbar § 153 betreffend besondere Prüfungsmaßnahmen – den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAO vorhandenen diesbezüglichen Normenbestand aufrecht. Die praktische Bedeutung von § 157 ist auch in Anbetracht der späteren Neufassung der Verbrauchsteuergesetze nicht mehr gegeben.

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