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zu § 153 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 153. In Abgabenvorschriften geregelte Befugnisse zu besonderen Prüfungsmaßnahmen bleiben unberührt.

Diese Bestimmung soll(te) die Rechtsgrundlage von Kontrollen nach Einzelsteuergesetzen wahren, die bereits vor dem Inkrafttreten der BAO möglich waren. Das betraf und betrifft vor allem § 34 Abs 2 GebG, demzufolge stichprobenartige „Nachschauen“ bei Behörden, Ämtern und Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig sind, um die Einhaltung der Gebührenvorschriften zu überprüfen. Dies sind eben keine Nachschauen im Rechtssinn der §§ 144 ff (siehe zu § 144).

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