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zu § 150 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 150. Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.

BGBl I 2003/124, ab 1. 3. 2004

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