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zu § 142 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 142. (1) Inhaber von Betrieben, die nach den Verbrauchsteuervorschriften der amtlichen Aufsicht unterliegen haben die dem Überwachungszweck dienenden Einrichtungen unentgeltlich beizustellen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zu gestatten, dass verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände oder Stoffe, die zu deren Herstellung bestimmt sind, sowie Waren, die verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände enthalten oder enthalten können, als Proben unentgeltlich entnommen werden.

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