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zu § 90b BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 90b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 90a Folgendes:

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.

BGBl I 2009/20

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