§ 90b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 90a Folgendes:
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.
BGBl I 2009/20
§ 90b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 90a Folgendes:
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.
BGBl I 2009/20