vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 47 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 47. Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen.

Inhaltsübersicht

1. Sinn und Zweck

Die Vorschrift des § 47 dient zumindest ganz überwiegend bloß der Klarstellung (Stoll, BAO-Kommentar 504; Ritz, BAO5 § 47 Tz 1 mwN).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte