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zu § 39 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

BGBl 1980/151, ab 19. 4. 1980

Seite 159

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