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zu § 29 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 29. (1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.

BGBl 1993/818, ab 1994

(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere

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