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zu § 26 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

6.
Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz

 

§ 26. (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

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