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zu § 6 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

B.
Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge

 

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

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