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zu § 43 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe EStR, Rz 7549-7551.

 

(1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben. (BGBl I 2009/52)

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