§ 135. (1) Eltern, Großeltern und Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge sowie der Jugendwohlfahrtsträger sind gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt.
(2) Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.

