Wirksamwerden der Sachwalterbestellung
§ 125. Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
Wirksamwerden der Sachwalterbestellung
§ 125. Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
