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zu § 111a AußStrG

Fucik1. AuflFebruar 2013

Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

 

§ 111a. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind sinngemäß auch auf Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512, anzuwenden.

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