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zu § 86 AußStrG

1. AuflFebruar 2013

Zustimmungserklärungen

 

§ 86. (1) Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt sind persönlich vor Gericht abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden oder ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet, so kann die Zustimmung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklärt werden.

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