Ziehensack36. LfgSeptember 2024
Abschnitt IaVerwaltungspraktikum
§ 36a (1) Ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungs-praktikant (Verwaltungspraktikum) kann begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen