Literatur
Jöst, Gleitzeit – einige Problemfelder, ecolex 2005, 891; Gerhartl, Zeitguthaben am Ende einer Gleitzeitperiode, RdW 2006/275.
Die Dienstzeit ergibt sich aus
§§ 20 ff VBG sowie der
vertraglichen Vereinbarung. Dem Regelfall entspricht die Vollzeitbeschäftigung, vereinbart werden kann aber selbstverständlich auch ein geringeres Beschäftigungsausmaß. Dieses geringere Beschäftigungsausmaß wird entweder unbefristet oder befristet vereinbart. Bei bloß befristeter Vereinbarung kommt es sodann zum Wiederaufleben des vollen Beschäftigungsausmaßes. Die Rechtslage richtet sich daher je nach der getroffenen Parteienvereinbarung.