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Vor § 8a VBG (Ziehensack)

Ziehensack28. LfgMai 2018

11BGBl I 2015/164.

1. Allgemein

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Das Arbeitsverhältnis wird unter anderem durch das wechselseitige Verhältnis von Rechten und Pflichten gekennzeichnet, nämlich insbesondere auch den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber seinem Dienstnehmer, wie den Treuepflichten des letzteren gegenüber seinem Arbeitgeber. Ein ähnliches Wechselspiel an Rechten und Pflichten findet sich auch in anderen Rechtsverhältnissen. Vgl etwa § 6 Abs 1 Handelsvertretergesetz, wonach der Unternehmer den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen hat. Insbesondere hat danach der Unternehmer den Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten, wenn er absieht, dass der Umfang der Geschäfte erheblich geringer

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sein wird, als der Handelsvertreter den Umständen nach, insbesondere aufgrund des bisherigen Geschäftsumfangs oder der Angaben des Unternehmers hätte erwarten können (§ 6 Abs 2 Z 2 HVG).

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