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§ 6b VBG

Ziehensack1. LfgDezember 2003

§ 6b (1) § 39a BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

IdF BGBl I 1999/10 (VBRG).

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