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§ 6 VBG

Ziehensack25. LfgJuli 2016

§ 6 (1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn

an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht unddiese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.

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